§ 76 GBVfgÄußere Form der EintragungDie äußere Form der Wiedergabe einer Eintragung bestimmt sich nach dem Abschnitt III. § 63 Satz 3 bleibt unberührt. |
§ 76 GBVfgÄußere Form der EintragungDie äußere Form der Wiedergabe einer Eintragung bestimmt sich nach dem Abschnitt III. § 63 Satz 3 bleibt unberührt. |