§ 15h GefStoffVAusnahmen von Abschnitt 4a(1) Es finden keine Anwendung
(2) Die Ausnahmen nach Absatz 1 gelten nicht für Biozid-Produkte soweit in der Zulassung des jeweiligen Biozid-Produkts etwas Anderes bestimmt ist. |
§ 15h GefStoffVAusnahmen von Abschnitt 4a(1) Es finden keine Anwendung
(2) Die Ausnahmen nach Absatz 1 gelten nicht für Biozid-Produkte soweit in der Zulassung des jeweiligen Biozid-Produkts etwas Anderes bestimmt ist. |