§ 171 GenGÜbergangsvorschrift zur Einführung der vereinfachten Prüfung§ 53a ist erstmals auf die Prüfung für ein frühestens am 31. Dezember 2017 endendes Geschäftsjahr anzuwenden. |
§ 171 GenGÜbergangsvorschrift zur Einführung der vereinfachten Prüfung§ 53a ist erstmals auf die Prüfung für ein frühestens am 31. Dezember 2017 endendes Geschäftsjahr anzuwenden. |