§ 2 GenGHaftung für VerbindlichkeitenFür die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet den Gläubigern nur das Vermögen der Genossenschaft. |
§ 2 GenGHaftung für VerbindlichkeitenFür die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet den Gläubigern nur das Vermögen der Genossenschaft. |