§ 49 GenGBeschränkungen für KrediteDie Generalversammlung hat die Beschränkungen festzusetzen, die bei Gewährung von Kredit an denselben Schuldner eingehalten werden sollen. |
§ 49 GenGBeschränkungen für KrediteDie Generalversammlung hat die Beschränkungen festzusetzen, die bei Gewährung von Kredit an denselben Schuldner eingehalten werden sollen. |