§ 61 GenGVergütung des PrüfungsverbandesDer Verband hat gegen die Genossenschaft Anspruch auf Erstattung angemessener barer Auslagen und auf Vergütung für seine Leistung. |
§ 61 GenGVergütung des PrüfungsverbandesDer Verband hat gegen die Genossenschaft Anspruch auf Erstattung angemessener barer Auslagen und auf Vergütung für seine Leistung. |