§ 87b GenGVerbot der Erhöhung von Geschäftsanteil oder HaftsummeNach Auflösung der Genossenschaft können weder der Geschäftsanteil noch die Haftsumme erhöht werden. |
§ 87b GenGVerbot der Erhöhung von Geschäftsanteil oder HaftsummeNach Auflösung der Genossenschaft können weder der Geschäftsanteil noch die Haftsumme erhöht werden. |