§ 10 GewOKein Neuerwerb von Rechten(1) Ausschließliche Gewerbeberechtigungen oder Zwangs- und Bannrechte, welche durch Gesetz aufgehoben oder für ablösbar erklärt worden sind, können fortan nicht mehr erworben werden. (2) Realgewerbeberechtigungen dürfen fortan nicht mehr begründet werden. |