§ 155a GewOVersagung der Auskunft zu Zwecken des ZeugenschutzesFür die Versagung der Auskunft zu Zwecken des Zeugenschutzes gilt § 44a des Bundeszentralregistergesetzes entsprechend. |
§ 155a GewOVersagung der Auskunft zu Zwecken des ZeugenschutzesFür die Versagung der Auskunft zu Zwecken des Zeugenschutzes gilt § 44a des Bundeszentralregistergesetzes entsprechend. |