§ 8 GewOAblösung von Rechten(1) Von dem gleichen Zeitpunkt (§ 7) ab unterliegen, soweit solches nicht von der Landesgesetzgebung schon früher verfügt ist, der Ablösung:
(2) Das Nähere über die Ablösung dieser Rechte bestimmen die Landesgesetze. |
§ 8 GewOAblösung von Rechten(1) Von dem gleichen Zeitpunkt (§ 7) ab unterliegen, soweit solches nicht von der Landesgesetzgebung schon früher verfügt ist, der Ablösung:
(2) Das Nähere über die Ablösung dieser Rechte bestimmen die Landesgesetze. |