Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (GGVSEB)
Inhaltsverzeichnis | |
§ 1 | Geltungsbereich |
§ 2 | Begriffsbestimmungen |
§ 3 | Zulassung zur Beförderung |
§ 4 | Allgemeine Sicherheitspflichten |
§ 5 | Ausnahmen |
§ 6 | Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur |
§ 7 | Zuständigkeiten der vom Bundesministerium der Verteidigung oder vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestellten Sachverständigen oder Dienststellen |
§ 8 | Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung |
§ 9 | Zuständigkeiten der von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung anerkannten Prüfstellen |
§ 10 | Zuständigkeiten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr |
§ 11 | Zuständigkeiten des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung |
§ 12 | Ergänzende Zuständigkeiten der Benannten Stellen für Tanks |
§ 13 | Ergänzende Zuständigkeiten der Benannten Stellen für Druckgefäße |
§ 13a | Zuständigkeiten der Benennenden Behörde |
§ 14 | Besondere Zuständigkeiten im Straßenverkehr |
§ 15 | Besondere Zuständigkeiten im Eisenbahnverkehr |
§ 16 | Besondere Zuständigkeiten in der Binnenschifffahrt |
§ 17 | Pflichten des Auftraggebers des Absenders |
§ 18 | Pflichten des Absenders |
§ 19 | Pflichten des Beförderers |
§ 20 | Pflichten des Empfängers |
§ 21 | Pflichten des Verladers |
§ 22 | Pflichten des Verpackers |
§ 23 | Pflichten des Befüllers |
§ 23a | Pflichten des Entladers |
§ 24 | Pflichten des Betreibers eines Tankcontainers, ortsbeweglichen Tanks, MEGC, Schüttgut-Containers oder MEMU |
§ 25 | Pflichten des Herstellers, Wiederaufarbeiters und Rekonditionierers von Verpackungen, des Herstellers und Wiederaufarbeiters von IBC und der Stellen für Inspektionen und Prüfungen von IBC |
§ 26 | Sonstige Pflichten |
§ 27 | Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt |
§ 28 | Pflichten des Fahrzeugführers im Straßenverkehr |
§ 29 | Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßenverkehr |
§ 30 | Pflichten des Betreibers eines Kesselwagens, abnehmbaren Tanks und Batteriewagens im Eisenbahnverkehr |
§ 30a | Pflichten der für die Instandhaltung zuständigen Stelle im Eisenbahnverkehr |
§ 31 | Pflichten des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur im Eisenbahnverkehr |
§ 31a | Pflichten des Triebfahrzeugführers im Eisenbahnverkehr |
§ 32 | Pflichten des Reisenden im Eisenbahnverkehr |
§ 33 | Pflichten des Schiffsführers in der Binnenschifffahrt |
§ 34 | Pflichten des Eigentümers oder Betreibers in der Binnenschifffahrt |
§ 34a | Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord in der Binnenschifffahrt |
§ 35 | Verlagerung |
§ 35a | Fahrweg im Straßenverkehr |
§ 35b | Gefährliche Güter, für deren Beförderung die §§ 35 und 35a gelten |
§ 35c | Ausnahmen zu den §§ 35 und 35a |
§ 36 | Prüffrist für Feuerlöschgeräte |
§ 36a | Beförderung gefährlicher Güter als behördliche Asservate |
§ 36b | Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe |
§ 37 | Ordnungswidrigkeiten |
§ 38 | Übergangsbestimmungen |
Anlage 2 | Einschränkungen aus Gründen der Sicherheit der Beförderung gefährlicher Güter zu den Teilen 1 bis 9 des ADR und zu den Teilen 1 bis 7 des RID für innerstaatliche Beförderungen sowie zu den Teilen 1 bis 9 des ADN für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen |
Anlage 3 | (zu § 36b)Festlegung der Anforderungen für besonders ausgerüstete Fahrzeuge/Wagen und Container/Großcontainer nach Abschnitt 7.3.3 Sondervorschrift VC 3 zur Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe der UN-Nummern 3257 und 3258 ADR/RID |