§

§ 35a GGVSEB

Fahrweg im Straßenverkehr

(1) Beförderungen von in § 35b genannten gefährlichen Gütern, die teilweise oder vollständig im Straßenverkehr erfolgen, sind in dem dort festgelegten Rahmen auf Autobahnen durchzuführen.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn

1.
die Entfernung bei Benutzung der Autobahn mindestens doppelt so groß ist wie die Entfernung bei Benutzung anderer geeigneter Straßen, oder
2.
die Benutzung der Autobahn nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Ferienreiseverordnung ausgeschlossen oder beschränkt ist.

(3) Der Fahrweg außerhalb der Autobahnen wird von der nach Landesrecht zuständigen Behörde für eine einzelne Fahrt oder bei vergleichbaren Sachverhalten für eine begrenzte oder unbegrenzte Zahl von Fahrten auf Antrag schriftlich oder elektronisch bestimmt. Die Fahrwegbestimmung kann auch durch Allgemeinverfügung erfolgen. Bei Sperrungen dürfen die ausgewiesenen Umleitungsstrecken ohne erneute Fahrwegbestimmung benutzt werden.

(4) Der Beförderer darf die gefährlichen Güter nur befördern, wenn eine Fahrwegbestimmung erteilt ist. Er hat dafür zu sorgen, dass die Fahrwegbestimmung dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben wird. Der Fahrzeugführer muss die Fahrwegbestimmung beachten und sie während der Beförderung mitführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.

(5) Bei der Fahrwegbestimmung nach Absatz 3 Satz 1 genügt das Mitführen eines fernkopierten Bescheides oder des Ausdrucks eines elektronisch erteilten und signierten Bescheides sowie dessen digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.


§ 29Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßenverkehr
§ 30Pflichten des Betreibers eines Kesselwagens, abnehmbaren Tanks und Batteriewagens im Eisenbahnverkehr
§ 30aPflichten der für die Instandhaltung zuständigen Stelle im Eisenbahnverkehr
§ 31Pflichten des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur im Eisenbahnverkehr
§ 31aPflichten des Triebfahrzeugführers im Eisenbahnverkehr
§ 32Pflichten des Reisenden im Eisenbahnverkehr
§ 33Pflichten des Schiffsführers in der Binnenschifffahrt
§ 34Pflichten des Eigentümers oder Betreibers in der Binnenschifffahrt
§ 34aPflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord in der Binnenschifffahrt
§ 35Verlagerung
§ 35aFahrweg im Straßenverkehr
§ 35bGefährliche Güter, für deren Beförderung die §§ 35 und 35a gelten
§ 35cAusnahmen zu den §§ 35 und 35a
§ 36Prüffrist für Feuerlöschgeräte
§ 36aBeförderung gefährlicher Güter als behördliche Asservate
§ 36bBeförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe
§ 37Ordnungswidrigkeiten
§ 38Übergangsbestimmungen
Anlage 2Einschränkungen aus Gründen der Sicherheit der Beförderung gefährlicher Güter zu den Teilen 1 bis 9 des ADR und zu den Teilen 1 bis 7 des RID für innerstaatliche Beförderungen sowie zu den Teilen 1 bis 9 des ADN für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen
Anlage 3(zu § 36b)Festlegung der Anforderungen für besonders ausgerüstete Fahrzeuge/Wagen und Container/Großcontainer nach Abschnitt 7.3.3 Sondervorschrift VC 3 zur Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe der UN-Nummern 3257 und 3258 ADR/RID