§

§ 35b GGVSEB

Gefährliche Güter, für deren Beförderung die §§ 35 und 35a gelten

Für die nachfolgend genannten gefährlichen Güter gelten die §§ 35 und 35a wie folgt:



<B>Tabelle</B><BR></BR><BR></BR>lfd.

Nr.
Klasse/

Unter-

klasse
Stoff oder GegenstandGeltung der §§ 35 und 35aBeförderung inBemerkungen
Tanks

ab
Versandstücken

ab
11.1explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff§ 35 und § 35anicht zulässig1 000 kg NettoexplosivstoffmasseSiehe Ausnahmen nach § 35c Absatz 91.2explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff§ 35 und § 35anicht zulässig1 000 kg Nettoexplosivstoffmasse1.5explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff§ 35 und § 35a1 000 kg Nettoexplosivstoffmasse1 000 kg NettoexplosivstoffmasseBeförderungen in Tanks sind nur für die UN- Nummern 0331 und 0332 zulässig (Siehe Ausnahmen nach § 35c Absatz 9)22entzündbare Gase (Klassifizierungscodes, die nur den Buchstaben F enthalten)§ 35 und § 35a9 000 kg Nettomasseentfällt§§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks (Siehe Ausnahmen nach § 35c Absatz 1 und 5 bis 8)32giftige Gase (Klassifizierungscodes, die den/die Buchstaben T, TF, TC, TO, TFC oder TOC enthalten)§ 35 und § 35a1 000 kg Nettomasseentfällt§§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks43entzündbare flüssige

Stoffe der Verpackungsgruppen I und II, mit Ausnahme der UN-Nummern 1093, 1099, 1100, 1131 und 1921
§ 35a3 000 Liter bei Verpackungsgruppe I

6 000 Liter bei Verpackungsgruppe II
entfällt§ 35a gilt nur für Beförderungen in Tanks (Siehe Ausnahme nach § 35c Absatz 3)
53UN-Nummern 1093, 1099, 1100, 1131 und 1921 der Verpackungsgruppe I§ 35 und § 35a3 000 Literentfällt§§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks64.1desensibilisierte explosive Stoffe der UN-Nummern 3364, 3365, 3367 und 3368§ 35 und § 35anicht zulässig1 000 kg Nettomasse74.2UN-Nummer 3394§ 35 und § 35a3 000 Literentfällt§§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks84.3UN-Nummern 1928 und 3399 der Verpackungsgruppe I§ 35 und § 35a3 000 Literentfällt§§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks95.1entzündend (oxidierend) wirkende flüssige Stoffe

der Verpackungsgruppe I der UN-Nummern 1745, 1746, 1873 und 2015
§ 35 und § 35a3 000 Literentfällt§§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks
106.1giftige flüssige Stoffe der Verpackungsgruppe I§ 35 und § 35a3 000 Literentfällt§§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks118ätzende flüssige Stoffe der Verpackungsgruppe I der UN-Nummern 1052, 1739, 1744, 1777, 1790, 1829 und 2699§ 35 und § 35a3 000 Literentfällt§§ 35 und 35a gelten nur für Beförderungen in Tanks
Die angegebenen Mengen beziehen sich auf die Beförderungseinheit. Werden verschiedene Güter der Klasse 1 jeweils in geringeren Mengen als 1 000 kg Nettoexplosivstoffmasse in einer Beförderungseinheit befördert, sind die §§ 35 und 35a ab einer Summe der Nettoexplosivstoffmassen dieser Güter von 1 000 kg in der Beförderungseinheit anzuwenden.


§ 30Pflichten des Betreibers eines Kesselwagens, abnehmbaren Tanks und Batteriewagens im Eisenbahnverkehr
§ 30aPflichten der für die Instandhaltung zuständigen Stelle im Eisenbahnverkehr
§ 31Pflichten des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur im Eisenbahnverkehr
§ 31aPflichten des Triebfahrzeugführers im Eisenbahnverkehr
§ 32Pflichten des Reisenden im Eisenbahnverkehr
§ 33Pflichten des Schiffsführers in der Binnenschifffahrt
§ 34Pflichten des Eigentümers oder Betreibers in der Binnenschifffahrt
§ 34aPflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord in der Binnenschifffahrt
§ 35Verlagerung
§ 35aFahrweg im Straßenverkehr
§ 35bGefährliche Güter, für deren Beförderung die §§ 35 und 35a gelten
§ 35cAusnahmen zu den §§ 35 und 35a
§ 36Prüffrist für Feuerlöschgeräte
§ 36aBeförderung gefährlicher Güter als behördliche Asservate
§ 36bBeförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe
§ 37Ordnungswidrigkeiten
§ 38Übergangsbestimmungen
Anlage 2Einschränkungen aus Gründen der Sicherheit der Beförderung gefährlicher Güter zu den Teilen 1 bis 9 des ADR und zu den Teilen 1 bis 7 des RID für innerstaatliche Beförderungen sowie zu den Teilen 1 bis 9 des ADN für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen
Anlage 3(zu § 36b)Festlegung der Anforderungen für besonders ausgerüstete Fahrzeuge/Wagen und Container/Großcontainer nach Abschnitt 7.3.3 Sondervorschrift VC 3 zur Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe der UN-Nummern 3257 und 3258 ADR/RID