§ 24 GGVSeePflichten des mit der Planung der Beladung BeauftragtenDer mit der Planung der Beladung Beauftragte hat dafür zu sorgen, dass Stauanweisungen nach § 5 Absatz 1 festgelegt werden. |
§ 24 GGVSeePflichten des mit der Planung der Beladung BeauftragtenDer mit der Planung der Beladung Beauftragte hat dafür zu sorgen, dass Stauanweisungen nach § 5 Absatz 1 festgelegt werden. |