§ 24 GKGÖffentliche Bekanntmachung in ausländischen InsolvenzverfahrenDie Kosten des Verfahrens über den Antrag auf öffentliche Bekanntmachung ausländischer Entscheidungen in Insolvenzverfahren oder vergleichbaren Verfahren schuldet, wer das Verfahren beantragt hat. |