§

§ 34 GKG

Wertgebühren

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem



Streitwert

bis … Euro
für jeden

angefangenen

Betrag von

weiteren

… Euro
um

… Euro
  2 000   500   20 10 000 1 000   21 25 000 3 000   29 50 000 5 000   38200 00015 000  132500 00030 000  198  über

500 000


50 000
  198




Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.