Art 22 GKV-SolGGebührenordnung für Zahnärzte(1) (aufgehoben) (2) Die nach Absatz 1 vorgeschriebene Höhe der Vergütung kann auf Grund der einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden. |
Art 22 GKV-SolGGebührenordnung für Zahnärzte(1) (aufgehoben) (2) Die nach Absatz 1 vorgeschriebene Höhe der Vergütung kann auf Grund der einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden. |