§

Art 25 GKV-SolG

Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf den Artikeln 5, 6, 10, 11 und 23 beruhenden Teile der geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.