§ 1 GleibWVWahlrechtsgrundsätzeDie Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. |
§ 1 GleibWVWahlrechtsgrundsätzeDie Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. |