§ 15 GleibWVAusübung des Wahlrechts(1) Jede Wählerin hat für jeden Wahlgang eine Stimme. (2) Die Wählerin kennzeichnet den Stimmzettel durch Ankreuzen eines dafür vorgesehenen Feldes. (3) Die Stimmabgabe für den Wahlgang ist ungültig, wenn
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§ 15 GleibWVAusübung des Wahlrechts(1) Jede Wählerin hat für jeden Wahlgang eine Stimme. (2) Die Wählerin kennzeichnet den Stimmzettel durch Ankreuzen eines dafür vorgesehenen Feldes. (3) Die Stimmabgabe für den Wahlgang ist ungültig, wenn
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