§ 2 GleibWVWahlberechtigung(1) Wahlberechtigt sind auch teilzeitbeschäftigte Frauen und minderjährige weibliche Auszubildende sowie Frauen, die beurlaubt oder zu einer anderen Dienststelle abgeordnet sind. (2) Wählen kann nur, wer in die Wählerinnenliste eingetragen ist. |