§ 101 GNotKGAnnahme als KindIn Angelegenheiten, die die Annahme eines Minderjährigen betreffen, beträgt der Geschäftswert 5 000 Euro. |
§ 101 GNotKGAnnahme als KindIn Angelegenheiten, die die Annahme eines Minderjährigen betreffen, beträgt der Geschäftswert 5 000 Euro. |