§ 114 GNotKGRückgabe eines Erbvertrags aus der notariellen VerwahrungDer Geschäftswert für die Rückgabe eines Erbvertrags aus der notariellen Verwahrung bestimmt sich nach § 102 Absatz 1 bis 3. |
§ 114 GNotKGRückgabe eines Erbvertrags aus der notariellen VerwahrungDer Geschäftswert für die Rückgabe eines Erbvertrags aus der notariellen Verwahrung bestimmt sich nach § 102 Absatz 1 bis 3. |