§ 121 GNotKGBeglaubigung von Unterschriften oder HandzeichenDer Geschäftswert für die Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen bestimmt sich nach den für die Beurkundung der Erklärung geltenden Vorschriften. |
§ 121 GNotKGBeglaubigung von Unterschriften oder HandzeichenDer Geschäftswert für die Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen bestimmt sich nach den für die Beurkundung der Erklärung geltenden Vorschriften. |