§ 71 GNotKGNachträgliche Erteilung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs(1) Bei der nachträglichen Erteilung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs ist Geschäftswert der für die Eintragung des Rechts maßgebende Wert. (2) Für die nachträgliche Gesamtbrieferteilung gilt § 44 Absatz 1 entsprechend. |