§ 11 GrEStGSteuersatz, Abrundung(1) Die Steuer beträgt 3,5 vom Hundert. (2) Die Steuer ist auf volle Euro nach unten abzurunden. |
§ 11 GrEStGSteuersatz, Abrundung(1) Die Steuer beträgt 3,5 vom Hundert. (2) Die Steuer ist auf volle Euro nach unten abzurunden. |