§ 6 GrStG 1973Land- und forstwirtschaftlich genutzter GrundbesitzWird Grundbesitz, der für steuerbegünstigte Zwecke (§§ 3 und 4) benutzt wird, zugleich land- und forstwirtschaftlich genutzt, so gilt die Befreiung nur für
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§ 6 GrStG 1973Land- und forstwirtschaftlich genutzter GrundbesitzWird Grundbesitz, der für steuerbegünstigte Zwecke (§§ 3 und 4) benutzt wird, zugleich land- und forstwirtschaftlich genutzt, so gilt die Befreiung nur für
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