§ 4 GrwVEinstufung des mengenmäßigen Grundwasserzustands(1) Die zuständige Behörde stuft den mengenmäßigen Grundwasserzustand als gut oder schlecht ein. (2) Der mengenmäßige Grundwasserzustand ist gut, wenn
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§ 4 GrwVEinstufung des mengenmäßigen Grundwasserzustands(1) Die zuständige Behörde stuft den mengenmäßigen Grundwasserzustand als gut oder schlecht ein. (2) Der mengenmäßige Grundwasserzustand ist gut, wenn
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