§ 13 GvKostGKostenschuldner(1) Kostenschuldner sind
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. (3) Wird der Auftrag vom Gericht erteilt, so gelten die Kosten als Auslagen des gerichtlichen Verfahrens. |
§ 13 GvKostGKostenschuldner(1) Kostenschuldner sind
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. (3) Wird der Auftrag vom Gericht erteilt, so gelten die Kosten als Auslagen des gerichtlichen Verfahrens. |