§ 139 GWBBesondere Ausnahme für die Vergabe durch oder an ein Gemeinschaftsunternehmen(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen,
(2) Voraussetzung ist, dass
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§ 139 GWBBesondere Ausnahme für die Vergabe durch oder an ein Gemeinschaftsunternehmen(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen,
(2) Voraussetzung ist, dass
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