§ 54 GWBEinleitung des Verfahrens, Beteiligte, Beteiligtenfähigkeit(1) Die Kartellbehörde leitet ein Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag ein. Die Kartellbehörde kann auf entsprechendes Ersuchen zum Schutz eines Beschwerdeführers ein Verfahren von Amts wegen einleiten. Soweit sich nicht aus den besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes Abweichungen ergeben, sind für das Verfahren die allgemeinen Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze anzuwenden. (2) An dem Verfahren vor der Kartellbehörde ist oder sind beteiligt:
(3) An Verfahren vor obersten Landesbehörden ist auch das Bundeskartellamt beteiligt. (4) Fähig, am Verfahren vor der Kartellbehörde beteiligt zu sein, sind außer natürlichen und juristischen Personen auch nichtrechtsfähige Personenvereinigungen. |