§ 21 HAuslG(1) Ein heimatloser Ausländer wird auf Antrag eingebürgert, wenn er
(2) Im übrigen gelten für heimatlose Ausländer die allgemeinen Vorschriften über die Einbürgerung. |
§ 21 HAuslG(1) Ein heimatloser Ausländer wird auf Antrag eingebürgert, wenn er
(2) Im übrigen gelten für heimatlose Ausländer die allgemeinen Vorschriften über die Einbürgerung. |