§ 5 HdBALBVForschungs- und Lehrzulage(1) Einer Professorin oder einem Professor kann eine Forschungs- und Lehrzulage gewährt werden, wenn
(2) Die Forschungs- und Lehrzulage kann als Einmalzahlung oder als laufende monatliche Zahlung, längstens für die Dauer des Forschungs- oder Lehrvorhabens, gewährt werden. (3) Die Forschungs- und Lehrzulage darf in einem Kalenderjahr das Grundgehalt der Professorin oder des Professors für dieses Kalenderjahr nicht überschreiten. |