§
Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen (HebG)

§ 1Hebammenberuf
§ 2Begriffsbestimmungen
§ 3Berufsbezeichnung
§ 4Geburtshilfe als vorbehaltene Tätigkeiten
§ 5Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
§ 6Rücknahme der Erlaubnis
§ 7Widerruf der Erlaubnis
§ 8Ruhen der Erlaubnis
§ 9Studienziel
§ 10Zugangsvoraussetzungen
§ 11Dauer und Struktur des Studiums
§ 12Akkreditierung von Studiengängen
§ 13Praxiseinsätze
§ 14Praxisanleitung
§ 15Die verantwortliche Praxiseinrichtung
§ 16Durchführung des berufspraktischen Teils; Praxisplan
§ 17Praxisbegleitung
§ 18Nachweis- und Begründungspflicht
§ 19Hochschule; theoretische und praktische Lehrveranstaltungen
§ 20Qualifikation der Lehrenden und der Studiengangsleitung
§ 21Durchführung des Studiums; Kooperationsvereinbarungen
§ 22Gesamtverantwortung
§ 23Abschluss des Studiums
§ 24Staatliche Prüfung
§ 25Durchführung der staatlichen Prüfung
§ 26Vorsitz
§ 27Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung; Schriftformerfordernis
§ 28Inhalt des Vertrages
§ 29Wirksamkeit des Vertrages
§ 30Vertragsschluss bei Minderjährigen
§ 31Anwendbares Recht
§ 32Pflichten der verantwortlichen Praxiseinrichtung
§ 33Pflichten der Studierenden
§ 34Vergütung
§ 35Überstunden
§ 36Probezeit
§ 37Ende des Vertragsverhältnisses
§ 38Beendigung durch Kündigung
§ 39Wirksamkeit der Kündigung
§ 40Beschäftigung im Anschluss an das Vertragsverhältnis
§ 41Nichtigkeit von Vereinbarungen
§ 42Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts
§ 43Erlaubnis für Personen mit einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes absolvierten Ausbildung
§ 44Bescheid über die Feststellung der Berufsqualifikation
§ 45Gemeinsame Einrichtung; Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
§ 46Automatisch anerkannte Berufsqualifikationen
§ 47Automatische Anerkennung bei erworbenen Rechten
§ 48Automatische Anerkennung bei in den Gebieten der früheren Tschechoslowakei, der früheren Sowjetunion, dem früheren Jugoslawien erworbenen Rechten
§ 49Automatische Anerkennung bei in Polen erworbenen Rechten
§ 50Automatische Anerkennung bei in Rumänien erworbenen Rechten
§ 51Ausschluss der automatischen Anerkennung bei in Kroatien erworbenen Rechten
§ 52Bekanntmachung
§ 53Europäischer Berufsausweis
§ 54Anerkennung von weiteren Berufsqualifikationen; Gleichwertigkeit
§ 55Wesentliche Unterschiede
§ 56Ausgleich wesentlicher Unterschiede durch Berufserfahrung oder lebenslanges Lernen
§ 57Anpassungsmaßnahmen
§ 58Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang
§ 59Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang
§ 60Dienstleistungserbringende Personen
§ 61Meldung der Dienstleistungserbringung
§ 62Meldung wesentlicher Änderungen
§ 63Bescheinigung der zuständigen Behörde
§ 64Zuständige Behörde
§ 65Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten
§ 66Warnmitteilung durch die zuständige Behörde
§ 67Unterrichtung über Änderungen
§ 68Löschung einer Warnmitteilung
§ 69Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise
§ 70Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung
§ 71Ermächtigung zum Erlass einer Studien- und Prüfungsverordnung
§ 72Bußgeldvorschriften
§ 73Fortgelten der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
§ 74Übergangsvorschriften für Entbindungspfleger
§ 75Kooperation von Hochschulen mit Hebammenschulen
§ 76Anwendung von Vorschriften über die fachschulische Ausbildung und die Ausbildung in der Form von Modellvorhaben
§ 77Abschluss begonnener fachschulischer Ausbildungen
§ 77aÜbergangsvorschrift für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
§ 78Abschluss begonnener Ausbildungen in Form von Modellvorhaben
§ 79Weitergeltung der staatlichen Anerkennung von Hebammenschulen
§ 80Evaluierung