§ 24 HebGStaatliche Prüfung(1) Die hochschulische Prüfung umfasst die staatliche Prüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis nach § 5 ist. (2) Mit der staatlichen Prüfung wird überprüft, ob die studierende Person das Studienziel erreicht hat. |