§ 3 HebGBerufsbezeichnung(1) Den Hebammenberuf darf nur ausüben, wer die Berufsbezeichnung „Hebamme“ führen darf. (2) Die Berufsbezeichnung „Hebamme“ gilt für alle Berufsangehörigen. |
§ 3 HebGBerufsbezeichnung(1) Den Hebammenberuf darf nur ausüben, wer die Berufsbezeichnung „Hebamme“ führen darf. (2) Die Berufsbezeichnung „Hebamme“ gilt für alle Berufsangehörigen. |