§ 36 HebGProbezeit(1) Die ersten sechs Monate ab Beginn des Studiums sind die Probezeit. (2) Die Dauer der Probezeit kann davon abweichen, sofern sich aus tarifvertraglichen Regelungen eine andere Dauer ergibt. |
§ 36 HebGProbezeit(1) Die ersten sechs Monate ab Beginn des Studiums sind die Probezeit. (2) Die Dauer der Probezeit kann davon abweichen, sofern sich aus tarifvertraglichen Regelungen eine andere Dauer ergibt. |