§ 42 HebGAusschluss der Geltung von Vorschriften dieses AbschnittsDie §§ 27 bis 41 sind nicht anzuwenden auf Studierende, die Diakonissen, Diakonieschwestern oder Mitglieder geistlicher Gemeinschaften sind. |
§ 42 HebGAusschluss der Geltung von Vorschriften dieses AbschnittsDie §§ 27 bis 41 sind nicht anzuwenden auf Studierende, die Diakonissen, Diakonieschwestern oder Mitglieder geistlicher Gemeinschaften sind. |