§ 45 HebGGemeinsame Einrichtung; Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz(1) Die Länder können vereinbaren, dass die Aufgaben nach diesem Teil von einem anderen Land oder einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen werden. (2) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes keine Anwendung. |