§ 5 HebGErlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung(1) Wer die Berufsbezeichnung „Hebamme“ führen will, bedarf der Erlaubnis. (2) Die Erlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn die antragstellende Person
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§ 5 HebGErlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung(1) Wer die Berufsbezeichnung „Hebamme“ führen will, bedarf der Erlaubnis. (2) Die Erlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn die antragstellende Person
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