§ 51 HebGAusschluss der automatischen Anerkennung bei in Kroatien erworbenen RechtenEine Berufsqualifikation wird nicht automatisch anerkannt, da die antragstellende Person keine Rechte für die Tätigkeit als Hebamme erworben hat, hinsichtlich der Ausbildungsnachweise mit den folgenden kroatischen Bezeichnungen, wenn die Nachweise in Kroatien vor dem 1. Juli 2013 erworben worden sind:
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