§ 60 HebGDienstleistungserbringende Personen(1) Eine Staatsangehörige oder ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates, eines Vertragsstaates oder eines gleichgestellten Staates, darf als dienstleistungserbringende Person im Rahmen vorübergehender und gelegentlicher Dienstleistungen im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (konsolidierte Fassung) (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47) den Hebammenberuf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben, wenn sie oder er
(2) Zur Ausübung des Hebammenberufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist im Rahmen vorübergehender und gelegentlicher Dienstleistungen jedoch nicht berechtigt, wer
(3) Eine dienstleistungserbringende Person führt im Rahmen der vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Berufsbezeichnung „Hebamme“ und darf die vorbehaltene Tätigkeit der Geburtshilfe ausüben. Sie hat bei Dienstleistungserbringung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die gleichen Rechte und Pflichten wie eine Person mit einer Erlaubnis nach § 5. (4) Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Dienstleistungserbringung wird im Einzelfall beurteilt. In die Beurteilung sind Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung einzubeziehen. |