§ 7 HebGWiderruf der Erlaubnis(1) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich
(2) Im Übrigen bleiben die dem § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften unberührt. |
§ 7 HebGWiderruf der Erlaubnis(1) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich
(2) Im Übrigen bleiben die dem § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften unberührt. |