§ 71 HebGErmächtigung zum Erlass einer Studien- und Prüfungsverordnung
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, in einer Studien- und Prüfungsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Folgendes zu regeln: - 1.
- die Mindestanforderungen an das Studium nach Teil 3 einschließlich des berufspraktischen Teils des Studiums,
- 2.
- das Nähere über die staatliche Prüfung nach § 24, insbesondere bundeseinheitliche Rahmenvorgaben für die inhaltliche Ausgestaltung der staatlichen Prüfung, das Prüfungsformat und die Durchführung der Prüfung,
- 3.
- die Urkunde für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 5 Absatz 1,
- 4.
- für Inhaberinnen und Inhaber von Ausbildungsnachweisen, die eine Erlaubnis nach § 5 Absatz 2 in Verbindung mit Teil 4 dieses Gesetzes beantragen,
- a)
- die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis,
- b)
- das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3, insbesondere die von der antragstellenden Person vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständige Behörde entsprechend Artikel 50 Absatz 1 bis 3a in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG,
- c)
- die Pflicht von Inhabern anerkannter Berufsqualifikationen, nach Maßgabe des Artikels 52 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbezeichnung des Aufnahmestaates zu führen und deren etwaige Abkürzung zu verwenden,
- d)
- die Regelungen zur Durchführung und zum Inhalt der Anpassungsmaßnahmen nach den §§ 58 und 59 dieses Gesetzes,
- e)
- das Verfahren bei der Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises nach § 53,
- 5.
- das Verfahren und das Nähere zu den Voraussetzungen der Dienstleistungserbringung.
(2) Abweichungen durch Landesrecht von den Regelungen des Verwaltungsverfahrens in der auf der Grundlage der nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung sind ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 können die Länder Abweichungen von den durch Rechtsverordnung im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristenregelungen vorsehen.
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