§ 79 HebGWeitergeltung der staatlichen Anerkennung von HebammenschulenHebammenschulen, die am 31. Dezember 2019 nach den Vorschriften des Hebammengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung staatlich anerkannt sind und deren Anerkennung nicht aufgehoben wird, gelten weiterhin als staatlich anerkannt
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