§ 15 HeimMindBauVFunktions- und Zubehörräume(1) In jeder Einrichtung müssen mindestens vorhanden sein:
(2) Besteht die Einrichtung aus mehreren Gebäuden, müssen die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 in jedem Gebäude erfüllt werden. |
§ 15 HeimMindBauVFunktions- und Zubehörräume(1) In jeder Einrichtung müssen mindestens vorhanden sein:
(2) Besteht die Einrichtung aus mehreren Gebäuden, müssen die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 in jedem Gebäude erfüllt werden. |