§ 22 HeimMindBauVSanitäre AnlagenFür jeweils bis zu 20 Bewohner muß im gleichen Gebäude mindestens eine Badewanne oder eine Dusche zur Verfügung stehen. |
§ 22 HeimMindBauVSanitäre AnlagenFür jeweils bis zu 20 Bewohner muß im gleichen Gebäude mindestens eine Badewanne oder eine Dusche zur Verfügung stehen. |