§ 23 HeimMindBauVPflegeplätze(1) Pflegeplätze müssen mindestens einen Wohnschlafraum mit einer Wohnfläche von 12 (2) Bei der Berechnung der Wohnflächen nach Absatz 1 gilt § 14 Abs. 2 entsprechend. |
§ 23 HeimMindBauVPflegeplätze(1) Pflegeplätze müssen mindestens einen Wohnschlafraum mit einer Wohnfläche von 12 (2) Bei der Berechnung der Wohnflächen nach Absatz 1 gilt § 14 Abs. 2 entsprechend. |