§ 2 HeizkostenVVorrang vor rechtsgeschäftlichen BestimmungenAußer bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt, gehen die Vorschriften dieser Verordnung rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vor. |
§ 2 HeizkostenVVorrang vor rechtsgeschäftlichen BestimmungenAußer bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt, gehen die Vorschriften dieser Verordnung rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vor. |