§ 456 HGBFälligkeit der VergütungDie Vergütung ist zu zahlen, wenn das Gut dem Frachtführer oder Verfrachter übergeben worden ist. |
§ 456 HGBFälligkeit der VergütungDie Vergütung ist zu zahlen, wenn das Gut dem Frachtführer oder Verfrachter übergeben worden ist. |